Die neue europäische Verpackungsverordnung, auch PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation) genannt, ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten. Sie wurde am 22. Januar 2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Allerdings gilt die Verordnung erst ab dem 12. August 2026 verbindlich in allen Mitgliedstaaten, da es eine Übergangsfrist von 18 Monaten gibt.
Mit der EU-Verpackungsverordnung soll zunächst in allen EU-Mitgliedsstaaten ein einheitliches Verpackungsrecht geschaffen werden, da die Verordnung in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar gelten wird. Neben der allgemeinen Vorgabe, den Ressourcenverbrauch und Verpackungsabfälle zu reduzieren und die Kreislaufwirtschaft zu fördern, enthält die Verordnung einige neue Ansätze, die über das bisherige Verpackungsrecht hinausgehen:
Mit dem Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) hat der Gesetzgeber „Die größte Reform des Verpackungsrechts seit 35 Jahren“ (EUWID Recycling und Entsorgung vom 25.11.2025, S. 1) vorgelegt. Das VerpackDG wird das aktuell gültige VerpackG ablösen.
Der Gesetzgeber kommt mit dem VerpackDG den Regelungsaufträgen der PPWR an die Mitgliedstaaten nach und füllt die in der PPWR enthaltenen „optionalen Öftungsklauseln“ mit Inhalt. Insbesondere im Bereich der nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, sog. b2b-Verpackungen, sieht die Novelle gravierende Veränderungen vor, die sich insbesondere auch auf die Kreislaufwirtschaft auswirken.
- Rechtsentwicklung in Deutschland
- Bisherige wesentliche Pflichten für Hersteller und Vertreiber
- Systembeteiligungspflicht
- Registrierungspflicht
- Datenmeldung
- Elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister als Verpflichtete
- Mindest-Rezyklatanteile für bestimmte Verpackungen
- Nachweispflichten für nicht-systembeteiligungspflichtige Verpackungen im sog. B2B-Bereich
- Allgemeines, Hintergrund
- Rechtswirkung von EU-Verordnungen
- Stand des Verordnungsgebungsverfahrens
- Stoffverbote als Inverkehrbringungsvoraussetzung
- Recyclingfähigkeit der Verpackung als Inverkehrbringungsvoraussestzung
- Mindestrezyclatanteile für bestimmte Verpackungen
- Verbot von Mogelpackungen
- Kennzeichnungspflichten
- Verbot bestimmter Verpackungen
- Pflicht zur Widerverwendung und Wiederbefüllung, Mehrwegquoten
- Reduzierung der Gesamtverpackungsmengen
- Einführung einer Zentralen Stelle
- Systembeteiligungspflicht für alle Verpackungen
- Recyclingziele
- Exkurs: Novelle des deutschen Verpackungsgesetzes?
- Ergänzende Begriffsbestimmungen
- Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung
- Registrierung und Systembeteiligung
- Branchenlösung, Datenmeldung, Vollständigkeitserklärung
- Zulassung von Herstellern nicht systembeteiligungspflichte Verpackungen
- Zulassung sonstiger Organisationen für Herstellerverantwortung (OfH)
- Organisation für Reduzierung- und Präventionsmaßnahmen
- Übergangsvorschriften
Durch das Seminar führt Sie RA Dr. Markus W. Pauly. Er ist seit über 30 Jahren im Bereich Umweltrecht anwaltlich tätig, mit Schwerpunkt Abfall- und Immissionsschutzrecht. Darüberhinaus ist Herr Dr. Pauly Lehrbeauftragter an der RWTH Aachen zum Thema „Rohstoffe und Recycling“. Unterstützt wird er von seinem Kollegen Dr. Patrick Krampitz der über den Schwerpunkt produktbezogenen Abfallrecht und Anlagenzulassungsrecht verfügt.
Berlin
Teilnahme nur online möglich.